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ImpULse

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Ausgabe 2/2025

 

PSV-Beitragssatz 2025

Der PensionsSicherungs-Verein (PSVaG), der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die Betriebsrenten weiterzahlt, hat den Beitragssatz für 2025 auf 1,2 Promille (Vorjahr 0,4 Promille) festgesetzt. Erneut führten entlastende Effekte aus einem freundlichen Kapitalmarktumfeld und der Auflösung einer Rückstellung zu einem niedrigeren Beitragssatz als prognostiziert. Für Zusagen über Pensionskassen ist in diesem Jahr letztmalig ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1,5 Promille zu entrichten.
 
Ein Vorschuss für 2025 wird zurzeit noch nicht erhoben. Die Entscheidung darüber soll im ersten Halbjahr 2026 getroffen werden.

 

Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung und bAV für 2026

Bezugsgröße Renten- und Arbeitslosenversicherung

3.955 € (47.460 € p.a.)

BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung

8.450 € (101.400 € p.a.)

BBG Kranken- und Pflegeversicherung

5.812,50 € (69.750 € p.a.)

Beitragssatz Rentenversicherung

18,6%

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung

2,6%

Beitragssatz Krankenversicherung

14,6% zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,9%)

Beitragssatz Pflegeversicherung

3,6% (zzgl. 0,6% Kinderlosenzuschlag)

Abfindungs-Höchstbetrag (§ 3 BetrAVG)

lfd. Leistungen

Kapitalleistungen

 

39,55 €

4.746 €

Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung (§ 7 Abs. 3 BetrAVG)

lfd. Leistungen

Kapitalleistungen

 

11.865 €

1.423.800 €

 

BBG-Anstieg in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Nach dem noch nie dagewesenen Anstieg der BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung um 6,6% im Vorjahr steht zum 01.01.2026 erneut ein außerordentlicher Anstieg um knapp 5% an. Dieser deutliche Anstieg hat wieder Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung und die finanzielle Planung von Unternehmen und Arbeitnehmern. Bei Versorgungszusagen mit „gespaltener Planformel“, d.h. höherer Bemessung der Gehaltsteile oberhalb der BBG, können Arbeitgeber tendenziell mit bilanziellen Entlastungen rechnen, während sich für Arbeitnehmer der Wert der Versorgungszusage eher verschlechtert. Günstig wirkt sich die Erhöhung der BBG auf die steuerlichen Freigrenzen und den Entgeltumwandlungsanspruch aus, die entsprechend steigen. Insofern bietet der Anstieg zusätzlichen Spielraum, der genutzt werden kann, um das Versorgungsniveau zu verbessern.

 

Rechnungszins für HGB-Bewertungen

Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen wird aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten zehn Jahre berechnet. Für die Bewertung von Jubiläumsleistungen ist der Durchschnittszinssatz der letzten sieben Jahre heranzuziehen. Im Vergleich zum Jahresende 2024 hat sich das Zinsniveau zwischenzeitlich wieder nach oben bewegt, wodurch die Zinsprognosen für zukünftige Jahre höher ausfallen als im Vorjahr. Bleibt das der Durchschnittsbildung zugrunde liegende Zinsniveau zukünftig unverändert, werden sich die Rechnungszinsen folgendermaßen entwickeln:
 

31.12.

2024

2025

2026

2027

2028

2029

7J-Zins in %

1,96

2,22

2,61

3,06

3,49

3,66

10J-Zins in %

1,90

2,06

2,28

2,49

2,69

2,97

Quelle: Eigene Berechnungen zum 01.12.2025.

Der Anstieg des 10-J-Zinses wird im Jahresabschluss 2025 wieder zu Erträgen aus Zinsänderung führen. Obwohl der 7-J-Zins weiterhin über dem 10-J-Zins liegt, die Regelungen zur Ausschüttungssperre also ins Leere laufen, ist immer noch zusätzlich eine Bewertung mit dem 7-J-Zins durchzuführen.
 
Eine Änderung am Konzept des HGBRechnungszinses ist nicht absehbar: das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) hatte sich für eine grundlegende Reform ausgesprochen und auf Grundlage volkswirtschaftlicher Überlegungen einen konstanten Rechnungszins von 3,25 % vorgeschlagen (s. impULse-Ausgabe 2/2024). Trotz vieler positiver Rückmeldungen ist nach Angabe des IVS nicht davon auszugehen, dass der Vorschlag vom Gesetzgeber kurzfristig aufgegriffen wird.

 

Bewertungsparameter für Versorgungszusagen zum 31.12.2025

Zins nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen: Das Zinsniveau auf den Finanzmärkten ist im Jahr 2025 gestiegen. Der Zinssatz für einen gemischten Bestand wird zum 31.12.2025 wohl bei ca. 3,6% bis 4,2% liegen. Die Volatilität des Zinssatzes ist immer noch hoch.

Rententrend: Wie erwartet ist die Inflationsrate im Jahr 2025 weiter gesunken. Für 2026 ist mit einer Teuerungsrate von ca. 2% – das entspricht auch dem Ziel der EZB – zu rechnen. Da der Rententrend für einen langfristigen Zeitraum abzuschätzen ist, kann er mit ca. 2% angesetzt werden. Ein „Anpassungsstau“ braucht in den meisten Fällen nicht mehr berücksichtigt zu werden.

Lohn- und BBG-Trend: Bei der Lohnentwicklung ist in den nächsten Jahren nur noch in Ausnahmefällen mit höheren Steigerungen zu rechnen. Vielfach stehen Tarifanpassungen bereits fest und sind dann auch zu berücksichtigen. Langfristig kann von einem Trend von 2% bis 3% ausgegangen werden.

Latente Steuern: Wegen der schrittweisen Absenkung der Körperschaftsteuer von 15 % auf 10 % von 2028 bis 2032 im Rahmen des steuerlichen Investitionssofortprogramms der Bundesregierung ist die Berechnung der latenten Steuern in den nächsten Jahren aufwändiger. Dies betrifft auch Pensionsverpflichtungen.
Vereinfachend kann bei Pensionsverpflichtungen mit überwiegender Fälligkeit nach 2031 der ab 2032 geltende Körperschaftsteuersatz von 10 % angesetzt werden.
Bei überwiegender Fälligkeit der Pensionsverpflichtungen vor 2032 oder anderen Verpflichtungen, z.B. Altersteilzeit, muss ggf. ein differenzierterer Ansatz gewählt werden. Es empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer.

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG II): Der ursprüngliche Gesetzentwurf ist in der vergangenen Legislaturperiode nicht in Kraft getreten. In diesem Jahr wurde das Vorhaben erneut eingebracht und das Gesetz ist am 05.12.2025 durch den Bundestag gegangen. Wir werden berichten.

 
 
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