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ImpULse

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Ausgabe 2/2023

PSV-Beitragssatz 2023:

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die Betriebsrenten weiterzahlt, hat den Beitragssatz für das Jahr 2023 auf 1,9 Promille festgesetzt. Damit steigt der Beitragssatz im Vergleich zum Vorjahr (1,8 Promille) leicht an. Das Schadenvolumen erhöhte sich im Jahr 2023 zwar deutlich, lag aber insgesamt bezogen auf die letzten Jahrzehnte nicht über dem Durchschnitt. Das Kapitalmarktumfeld ist weiterhin sehr schwierig.

Für Zusagen über Pensionskassen ist auch in diesem Jahr neben dem oben genannten Beitrag in Höhe von 1,9 Promille ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1,5 Promille zu entrichten. In Höhe des zusätzlichen Beitrags wird eine Dotierung des Ausgleichsfonds vorgenommen. Ein Vorschuss für 2024 wird zurzeit noch nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses soll im ersten Halbjahr 2024 getroffen werden.

 

Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung und bAV für 2024

Wert

Ost

Bezugsgröße Renten- und Arbeitslosenversicherung

3.535 € (42.420 € p.a.)

3.465 € (41.580 € p.a.)

BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung

7.550 € (90.600 € p.a.)

7.450 € (89.400 € p.a.)

BBG Kranken- und Pflegeversicherung

5.175 € (62.100 € p.a.)

Beitragssatz Rentenversicherung

18,6%

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung

2,6%

Beitragssatz Krankenversicherung

14,6% zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,7%)

Beitragssatz Pflegeversicherung

3,4% (zzgl. 0,6% Kinderlosenzuschlag)

Abfindungs-Höchstbetrag (§ 3 BetrAVG)

lfd. Leistungen

Kapitalleistungen

 

35,35 €

4.242 €

 

34,65 €

4.158 €

Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung (§ 7 Abs. 3 BetrAVG)

lfd. Leistungen

Kapitalleistungen

 

10.605 €

1.272.600 €

10.395 €

1.247.400 €

 

Rechnungszins für HGB-Bewertungen

Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen wird aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten zehn Jahre berechnet. Für die Bewertung von Jubiläumsleistungen ist der Durchschnittszinssatz der letzten sieben Jahre heranzuziehen. Im Vergleich zum Jahresende 2022 hat sich das Zinsniveau zwischenzeitlich weiter nach oben bewegt, womit auch die Zinsprognosen für zukünftige Jahre höher ausfallen. Bleibt das der Durchschnittsbildung zugrunde liegende Zinsniveau zukünftig unverändert, werden sich die Rechnungszinsen beider Berechnungsweisen folgendermaßen entwickeln:
 

31.12.

2022

2023

2024

2025

2026

2027

7J-Zins in %

1,44

1,75

2,02

2,30

2,68

3,11

10J-Zins in %

1,78

1,83

1,94

2,12

2,34

2,52

Quelle: Eigene Berechnungen zum 01.12.2023.

 
Die Volatilität der Zinsprognosen war in den Jahren 2022/2023 deutlich größer als in den Vorjahren. Beide Durchschnittszinssätze haben ihre Tiefpunkte nun bereits erreicht und steigen wieder an. Dies führt sowohl bei Pensionsrückstellungen als auch bei Rückstellungen für Jubiläumsleistungen zu Entlastungen.
 
Es ist zu erwarten, dass der 7-Jahres-Durchschnittszins den 10-Jahres-Durchschnittszins im Laufe des Jahres 2024 übersteigen wird. Der Zweck der Einführung des 10-Jahresdurchschnittszinses im Jahr 2016 war, Unternehmen in Zeiten fallender Zinsen zu entlasten. Dieser Zweck fällt nun weg; Unternehmen werden durch die aktuelle Regelung wieder stärker belastet. Bereits Ende 2022 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) eine Rückänderung von § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB auf die Fassung des BilMoG, d.h. eine einheitliche Verwendung eines 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes für alle Rückstellungen, angeregt. Außerdem hat das IDW in Abstimmung mit Vertretern des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) ein Konzept zur grundsätzlichen Reform der handelsrechtlichen Abzinsung von Pensionsrückstellungen erarbeitet. In einem Schreiben vom 06.09.2023 an das Bundesministerium der Justiz wird das Konzept detailliert erläutert. Grundgedanke ist die gesetzliche Vorgabe eines festen Diskontierungszinssatzes, der ein langfristiges durchschnittliches
Marktzinsniveau widerspiegelt und in größeren Zeitabständen überprüft werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber tatsächlich tätig wird.

 

Rechnungszins für EStG-Bewertungen

Nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ist zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein fester Rechnungszinsfuß von 6 % anzuwenden. Das Finanzgericht Köln hielt diesen Zinssatz für verfassungswidrig und hatte deswegen 2017 beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinses einzuholen. Gemäß Beschluss des BVerfG vom 28.07.2023 ist die Vorlage des Finanzgerichts jedoch unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG genüge. Es bleibt somit bei einem vom handelsrechtlichen Rechnungszins abweichenden festen Zinssatz, der mit 6 % trotz gestiegener Zinsen immer noch sehr hoch ist. (BVerfG-Beschluss vom 28.07.2023, 2 BvL 22/17)

 

Bewertungsparameter für Versorgungszusagen zum 31.12.2023

Zins nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen:
Das Zinsniveau auf den Finanzmärkten hat sich im Jahr 2023 über 3,5% gehalten und lag zeitweise sogar noch deutlich darüber. Der Zinssatz für einen gemischten Bestand wird zum 31.12.2023 wohl bei ca. 3,5% bis 4% liegen. Aufgrund der derzeit sehr flachen Zinsstrukturkurve liegt der Zinssatz für kurze und lange Laufzeiten (Durationen) sehr nah beieinander. Die Volatilität des Zinssatzes ist immer noch sehr hoch.
 
Rententrend:
Wie erwartet ist die Inflationsrate im Jahr 2023 wieder deutlich gesunken und liegt aktuell voraussichtlich bei ca. 3,2% (November 2023). Für das Jahr 2024 ist mit einer Teuerungsrate von unter 3% zu rechnen. Das Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB) ist weiterhin eine jährliche Inflationsrate von 2%. Da der inflationsbedingte Rententrend für einen langfristigen Zeitraum abzuschätzen ist, könnte er somit weiterhin mit ca. 2% angesetzt werden.

Für kurzfristige Rentenanpassungen in den Jahren 2024 und 2025 kann es zusätzlich sinnvoll sein, eine höhere Rentensteigerung zu berücksichtigen. Da eine Anpassung der laufenden Renten gemäß VPI üblicherweise nur alle drei Jahre stattfindet, wirken sich die hohen Inflationsraten der letzten Jahre zeitverzögert aus und sind noch nicht in den Rentenhöhen zum Bewertungsstichtag enthalten.
 
Lohntrend:
Auch bei der Lohnentwicklung ist in den nächsten Jahren noch mit einer höheren Steigerung zu rechnen. Vielfach stehen Tarifanpassungen bereits fest und sollten dann auch berücksichtigt werden. Langfristig kann aber von einem Trend von 2% bis 3,5% ausgegangen werden.

 

DAV-Empfehlung zur Anhebung des Höchstrechnungszinses

Die Deutsche Aktuarvereinigung e. V. (DAV) hat dem Bundesfinanzministerium empfohlen, den Höchstrechnungszins für Neuverträge in der Lebensversicherung ab dem Jahr 2025 von 0,25% auf 1,0% anzuheben. Sie begründet dies mit dem deutlich angestiegenen Zinsniveau und volkswirtschaftlichen Prognosen. Der vom Bundesfinanzministerium festzulegende Höchstrechnungszins würde damit zum ersten Mal seit 1994 steigen. Mit dem angepassten Höchstrechnungszins könnten Versicherer höhere Garantiezinsen in Versicherungsverträgen anbieten.

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Frühere „ImpULse“

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