ImpULse
Ausgabe 2/2022
PSV-Beitragssatz 2022
Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die Betriebsrenten weiterzahlt, hat den Beitragssatz für das Jahr 2022 auf 1,8 Promille festgesetzt. Der Beitragssatz verdreifacht sich somit im Vergleich zum Vorjahr (0,6 Promille). Das Schadenvolumen lag im Jahr 2022 zwar in etwa auf dem Niveau des Vorjahres; allerdings ist das Kapitalmarktumfeld derzeit sehr schwierig und es gibt geringere entlastende Effekte. Für Zusagen über Pensionskassen ist in diesem Jahr neben dem oben genannten Beitrag in Höhe von 1,8 Promille ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1,5 Promille zu entrichten. In Höhe des zusätzlichen Beitrags wird eine Dotierung des Ausgleichsfonds vorgenommen. Ein Vorschuss für 2023 wird zurzeit noch nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses soll im ersten Halbjahr 2023 getroffen werden.
Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023
West | Ost | |
---|---|---|
Bezugsgröße Renten- und Arbeitslosenversicherung | 3.395 € (40.740 € p.a.) | 3.290 € (39.480 € p.a.) |
BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung | 7.300 € (87.600 € p.a.) | 7.100 € (85.200 € p.a.) |
BBG Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 € (59.850 € p.a.) | |
Beitragssatz Rentenversicherung | 18,6% | |
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung | 2,6% | |
Beitragssatz Krankenversicherung | 14,6% zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,6%) | |
Beitragssatz Pflegeversicherung | Beitragssatz Pflegeversicherung 3,05% (zzgl. 0,35% Kinderlosenzuschlag) |
Rechnungszins für HGB-Bewertungen
Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen wird aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten zehn Jahre berechnet. Für die Bewertung von Jubiläumsleistungen ist der Durchschnittszinssatz der letzten sieben Jahre heranzuziehen. Im Vergleich zum Jahresende 2021 hat sich das Zinsniveau deutlich nach oben bewegt, womit auch die Zinsprognosen für zukünftige Jahre höher ausfallen. Bleibt das der Durchschnittsbildung zugrunde liegende Zinsniveau zukünftig unverändert, werden sich die Rechnungszinsen beider Berechnungsweisen folgendermaßen entwickeln:
31.12. | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
---|---|---|---|---|---|---|
7-J-Zins in % | 1,35 | 1,44 | 1,66 | 1,84 | 2,02 | 2,32 |
10-J-Zins in % | 1,87 | 1,78 | 1,76 | 1,81 | 1,92 | 2,06 |
Quelle: Eigene Berechnungen zum 01.12.2022
Die Volatilität der Zinsprognosen war im Jahr 2022 deutlich größer als im Vorjahr. Der 10-Jahres-Durchschnittszinssatz wird nach derzeitigem Stand im Jahr 2023 seinen Tiefpunkt erreichen und danach wieder ansteigen. Außerdem wird der 7-Jahres-Durchschnittszinssatz wohl ab dem Jahr 2024 über dem 10-Jahres-Durchschnittszinssatz liegen.
Bewertungsparameter für Versorgungszusagen zum 31.12.2022
Zins nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen: Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich das Zinsniveau auf den Finanzmärkten deutlich nach oben bewegt. In den Jahren 2019 bis 2021 konnte für einen gemischten Bestand aus Rentnern und Aktiven noch ein Zinssatz von 1% bis 1,5% angesetzt werden; der Zinssatz für den 31.12.2022 wird wohl bei 3,5% bis 4% liegen. Die Volatilität des Zinssatzes ist im Vergleich zum Vorjahr sehr hoch.
Rententrend: Auch die Inflationsrate ist im Jahr 2022 deutlich gestiegen und liegt derzeit bei ca. 10%. Im Jahr 2023 ist jedoch mit einem Abflauen der Inflationsrate zu rechnen. Das Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB) ist weiterhin eine jährliche Inflationsrate von 2%. Da der inflationsbedingte Rententrend für einen langen Zeitraum zu schätzen ist, könnte er somit weiterhin mit mindestens 2% angesetzt werden. Die voraussichtlich deutlich höheren Rentenanpassungen in den nächsten 2 bis 3 Jahren könnten bei der Bewertung separat berücksichtigt werden.
Lohntrend: Auch bei der Lohnentwicklung ist in den nächsten Jahren mit einer höheren Steigerung zu rechnen; es kann von einem Trend von 2,5% bis 4% ausgegangen werden.
Nachweisgesetz und bAV
Durch die Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie) hat der deutsche Gesetzgeber unter anderem auch das Nachweisgesetz (NachwG) geändert, in dem geregelt wird, welchen Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss. Die Neuregelungen traten zum 01.08.2022 in Kraft.
Danach wird es weiterhin nicht möglich sein, dass Arbeitgeber ihren umfangreichen Nachweispflichten elektronisch nachkommen können. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie sah ausdrücklich auch weniger einschneidende Maßnahmen vor, der deutsche Gesetzgeber hat sich aber für strengere Regelungen entschieden. Es bleibt danach nicht nur beim strengen Schriftformerfordernis, sondern die elektronische Form zur Dokumentation im Arbeits-, Steuer- und Versicherungsrecht ist sogar weiterhin ausdrücklich ausgeschlossen.
Entgeltumwandlungen sollen laut einem Schreiben des BMAS an die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung vom 07.07.2022 nicht davon betroffen sein.
Im Rahmen des vom BMAS kürzlich gestarteten Fachdialogs „Stärkung der Betriebsrente“ hat die aba in ihrem 58-seitigen Beitrag vom 23.11.2022 deutliche Kritik u.a. an den Regelungen des Nachweisgesetzes geäußert und Nachbesserungen gefordert. Die aba schlägt zum Thema „Digitalisierung“ vor:
Die Arbeitsbedingungen-Richtlinie muss entsprechend den von der Union ausgehenden Vorgaben so umgesetzt werden, dass die Unternehmen nicht durch neue, von der Richtlinie nicht gebotene, Vorgaben überfordert werden. Statt des Schriftformerfordernisses sollte ein Textformerfordernis ausreichen. Falls der Gesetzgeber nicht zu einer so weitreichenden Korrektur des Nachweisgesetzes bereit sein sollte, so sollten die Aussagen aus dem Schreiben des BMAS vom 07.07.2022 im Interesse der Rechtssicherheit in das Gesetz aufgenommen werden. Die Anforderung des §2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 NachweisG, die letztlich nur für Unterstützungskassen relevant ist, dass nämlich der Arbeitgeber Name und Anschrift des Versorgungsträgers nennen muss, sollte dahingehend ergänzt werden, dass es ausreicht, dass die Unterstützungskasse bei Aufnahme in die Versorgung dem Arbeitnehmer Name und Anschrift mitteilt.
Diese Ausgabe hier im Pdf herunterladen.
Frühere „ImpULse“
impULse 2022-1 (pdf)
impULse 2021-2 (pdf)
impULse 2021-1 (pdf)
impULse 2020-2 (pdf)
impULse 2020-1 (pdf)
impULse 2019-2 (pdf)
impULse 2019-1 (pdf)
impULse 2018-2 (pdf)
impULse 2018-1 (pdf)
impULse 2017-2 (pdf)
impULse 2017-1 (pdf)
impULse 2016-2 (pdf)
impULse 2016-1 (pdf)
impULse 2015-2 (pdf)
impULse 2015-1 (pdf)
impULse 2014-2 (pdf)
impULse 2014-1 (pdf)
impULse 2013-2 (pdf)
impULse 2013-1 (pdf)
impULse 2012-3 (pdf)
impULse 2012-2 spezial VA (pdf)